Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der FirmaTTS - Inh. Egon Redemund, D-94065 Waldkirchen
1.0 | Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie die Abbildungen Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. |
2.0 | Umfang der Lieferung Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebots, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. |
3.0 | Preis und Zahlung |
3.1 | Die Preise gelten mangels besonderer
Vereinbarungen ab Werk einschließlich Verladung im Werk,
jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die
Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. |
3.2 | Mangels besonderer Vereinbarung ist
die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu
leisten. |
3.3 | Die Zurückhaltung von
Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener
Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. |
4.0 | Lieferzeit |
4.1 | Die Lieferzeit beginnt mit der
Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der
Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. |
4.2 | Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn
bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder
die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. |
4.3 | Die Lieferfrist verlängert
sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim
Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des
Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich
auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von
erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die
Umstände bei Unterlieferanten eintreten. |
4.4 | Wenn dem Besteller wegen einer
Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers
entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter
Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine
Verzögerungsentschädigung zu fordern. Sie
beträgt für jede volle Woche der Verspätung
½ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte
desjenigenTeiles der Gesamtlieferung, der infolge der
Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß benutzt werden kann. |
4.5 | Wird der Versand auf Wunsch des
Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einem Monat
nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung
entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Liefer Lieferers
mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für
jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verkauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. |
4.6 | Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Bestellers voraus. |
5.0 | Gefahrübergang und Entgegennahme |
5.1 | Die Gefahr geht spätestens
mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und
zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch
andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und
Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. |
5.2 | Verzögert sich der Versand
infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so
geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller
über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und
Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser
verlangt. |
5.3 | Angelieferte Gegenstände
sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom
Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7.0 entgegenzunehmen. |
5.4 | Teillieferungen sind zulässig. |
6.0 | Eigentumsvorbehalt |
6.1 | Der Lieferer behält sich das
Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus
dem Liefervertrag vor. |
6.2 | Der Lieferer ist berechtigt, den
Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-,
Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern
nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen
hat. |
6.3 | Der Besteller darf den
Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung
übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder
sonstige Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer
unverzüglich davon zu benachrichtigen. |
6.4 | Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur
Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur
Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. |
7.0 | Haftung für Mängel der Lieferung Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt 9.4 wie folgt: |
7.1 | Alle diejenigen Teile sind
unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers
auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit
Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang
liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlender Bauart oder
mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer
Brauchbarkeit nicht unerheblich herausstellen. Die Feststellung solcher
Mängel ist dem Lieferer unverzüglich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. |
7.2 | Das Recht des Bestellers,
Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen,
verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der
rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch
mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. |
7.3 | Es wird keine Gewähr
übernommen für Schäden, die aus
nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. |
7.4 | Zur Vornahme aller dem Lieferer nach
billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem
Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der
Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden
Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur
Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden, wobei der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in
Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch
Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen
Kosten zu verlangen. |
7.5 | Von den durch die Ausbesserung bzw.
Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der
Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten
des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles
billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen
Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im
übrigen trägt der Besteller die Kosten. |
7.6 | Für das Ersatzstück
und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist
drei Monate sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der
ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den
Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an
dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die
Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsrechnung
verlängert. |
7.7 | Durch etwa seitens des Bestellers
oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung
des Lieferers vorgenommene Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus
entstehenden Folgen aufgehoben. |
7.8 | Weitere Ansprüche des
Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden,
die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit
gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. |
8.0 | Haftung für Nebenpflichten Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7.0 und 9.0 entsprechend. |
9.0 | Recht des Bestellers auf Rücktritt |
9.1 | Der Besteller kann vom Vertrag
zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor
Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.
Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann
auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung
gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils
der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein
berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist
dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung
entsprechend mindern. |
9.2 | Liegt Leistungsverzug im Sinne des
Abschnittes 4.0 der Lieferbedingungen vor, und gewährt der
Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene
Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung,
daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung
ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller
zum Rücktritt berechtigt. |
9.3 | Tritt die Unmöglichkeit
während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des
Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. |
9.4 | Der Besteller hat ferner ein
Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte
angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder
Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden
Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos
verstreichen läßt. Das Rücktrittsrecht des
Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder
Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den
Lieferer. |
9.5 | Ausgeschlossen sind, soweit
gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden
Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung,
Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von
Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden
sind. |
10.0 | Recht des Lieferers auf Rücktritt Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes 4.0 der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart wird. |
11.0 | Gerichtsstand Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. |